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Auswirkungen auf die Angelfischerei *Update 12. Januar 2021
Seit dem 15. Dezember ist die 11. Infektionsschutzverordnung in Bayern in Kraft. Am 8. Januar wurde sie geändert und erweitert. Hier ein Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei betreffenden Regelungen (Stand: 12.1.2021).

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt. Das Fischen bleibt also erlaubt.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind Fahrten zum Angelgewässer über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt. Die 15-km-Grenze gilt nicht für Gewässerbewirtschafter und Gewässerwarte zur Erfüllung der sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechte und Pflichten zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes. Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.


Nächtliche Ausgangssperre

In der Zeit von 21:00 bis 05:00 Uhr herrscht in ganz Bayern Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Die Angelfischerei zählt hier grundsätzlich nicht dazu. Dies bedeutet, dass während des Lock-downs die Ausübung der privaten Angelfischerei 21:00 bis 05:00 Uhr regelmäßig verboten ist.

Weiteres Infos unter: https://lfvbayern.de/allgemein/corona-und-fischerei

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